Was Autofahrer bei Schnee und Eis beachten müssen

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) rät dringend verschneite oder vereiste Scheiben freizukratzen, auch wenn es kein gewisses Vergnügen in Kälte und Dunkelheit ist. Sonst riskiert Frau/Mann neben der eigenen Sicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer ein Verwarnungsgeld von zehn Euro. Wichtiger ist dabei, dass der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung dann gefährdet ist.

Der Fahrer muss bei allen Witterungsverhältnissen ein ausreichendes Sichtfeld haben, da reichen in eine Eis- oder Schneeschicht gekratzte Gucklöcher nicht aus. Der Fahrer ist dann dem Augenmaß des Polizisten ausgeliefert. Zu spät ist jedenfalls, wenn eine vereiste Windschutzscheibe durch die Wagenheizung während der Fahrt auftaut. Vor Fahrtbeginn müssen gefrorene Autoscheiben vom Eis befreit werden.

Im Stand den Motor warm laufen zu lassen ist eine verlockende, aber eine ebenfalls nicht zulässige Alternative. Neben den unnötigen Abgasen entsteht auch hier das Risiko eines Verwarnungsgelds von zehn Euro.

Zur Erhaltung der freien Sicht ist die Zugabe von Frostschutzmittel in die Scheibenwaschanlage sehr zu empfehlen, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die besonders schnell verschmutzten Scheinwerfern sind gerade bei Schneefall vor Fahrtantritt zu kontrollieren und gegebenfalls sauber zu machen.

Nur durch klare Scheinwerferscheiben ist es möglich eine wirklich gute Sicht zu haben ohne andere dabei zu blenden. Mit 20 Euro können verdreckte Scheinwerfer, unleserliche Kennzeichen mit einem Verwarngeld von fünf Euro geahndet werden.

Tagsüber gilt generell in Deutschland keine Lichtpflicht, doch falls die Sichtverhältnisse es erfordern muss das Abblendlicht am Tag eingeschaltet werden. In diesem Fall reicht auch nicht das Tagfahrlicht neuerer Fahrzeugmodelle nicht aus. Das liegt daran, dass es zum einen nicht so hell wie das Abblendlicht und zum anderen leuchtet es nur nach vorne. Beim Tagfahrlicht bleibt das Fahrzeug hinten unbeleuchtet.

Wer trotz winterlichen Straßenverhältnissen ohne Reifen mit M+S Kennzeichnung oder Schneeflockensymbol unterwegs ist, kann mit bis zu 60 Euro, bei Behinderung des Verkehrs mit 80, bei Gefährdung anderer mit 100 und bei einer Sachbeschädigung mit 120 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Auf Straßen mit geschlossener Schneedecke auf Steigungen und Gefälle, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird oder bei Anordnung durch Zeichen 268, dürfen Schneeketten eingesetzt werden. Man sollte vorsichtshalber nachfragen, ob das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist, wenn man mit einem Mietwagen in Mittel- oder Nordeuropa unterwegs ist. Die Flotten werden von vielen Vermietern freiwillig entsprechend ausgestattet, sind aber dazu nicht gesondert verpflichtet.

Wer nicht ortskundig ist, kann die wichtigsten Verkehrszeichen in der Regel schon bereits durch die spezifischen Umrisse erkennen. Ein achteckiges Stoppschild oder ein dreieckiges “Vorfahrt gewähren” Schild lassen sich eindeutig erkenne und sind zweifelsohne zu befolgen. Sich damit herauszureden, dass das Verkehrszeichen zugeschneit war, wird vor allem für Ortskundige und Anwohner schwer, da es ihnen in der Regel bekannt ist.

Bei zugeschneiten runden Geschwindigkeitsschildern auf der Autobahn werden lediglich Ausnahmen gemacht. Zu beachten ist, dass man nachweisen muss, dass man die Schilder nicht lesen konnte, denn die Polizei und die Gerichte wälzen bequemerweise die Feststellung auf den Fahrenden ab.

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